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Zuchtordnung Club für den Mops
Präambel
I. Allgemeines
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Durchführungsbestimmungen
§ 3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
II. Zuchtvoraussetzungen
§ 4 Züchter
§ 5 Haltungs- und Aufzuchtbedingungen
§ 6 Zwingername / Zwingernamensschutz
§ 7 Zuchtmiete
§ 8 Fortbildung des Züchters
§ 9 Anforderungen an die Zuchthunde
§ 10 Zuchtausschluss
§ 11 Anerkennung ausländischer Zuchthunde
§ 12 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
§ 13 Zucht mit Hunden aus nicht kontrollierter Zucht
III. Durchführung der Zucht
§ 14 Zuchtregeln
§ 15 Inzucht / Inzest
§ 16 Häufigkeit der Zuchtverwendung
§ 17 Gleichzeitige Zuchtvorgänge
§ 18 Künstliche Besamung
§ 19 Genehmigungsbedürftige Verpaarungen
§ 20 Pflichten des Deckrüdenhalters
§ 21 Deck- und Wurfmeldung
§ 22 Wurfbesichtigung und Wurfabnahme
§ 23 Abgabe der Welpen
IV. Zuchtbuch / Ahnentafel
§ 24 Eintragungen in das Zuchtbuch
§ 25 Zuchtbuch
§ 26 Eintragungssperre für das Zuchtbuch
§ 27 Ahnentafel
V. Zuchtverstöße und Rechtsfolgen
§ 28 Zuchtverstöße
§ 29 Vereinsstrafen
VI. Schlussbestimmungen
§ 30 Gebühren
§ 31 Allgemeinbestimmungen
Präambel
Zur Erfüllung des Satzungszweckes vorrangig um für den Erhalt der Gesundheit des Mopses einzutreten, sind sich die Mitglieder bewusst, dass dieses Ziel nur durch strenge Zuchtrichtlinien und durch Zuchtselektion erreicht werden kann. Im Wissen, dass die Interessen der Rasse und des einzelnen Hundes Vorrang vor den individuellen Interessen des Menschen ( Züchters ) genießen, ist diese Ordnung erlassen worden. Jeder, der sich dem Club für den Mops angeschlossen hat und noch anschließen wird, muss sich stets vor Augen halten, dass ein offener, ehrlicher und respektvoller Umgang miteinander ohne Konkurrenzgedanken Voraussetzung hierfür ist. Mit jeder Zuchtmaßnahme wird Verantwortung für das Individuum übernommen und der neue Besitzer muss auf das Handeln nach besten Wissen und Gewissen im Sinne dieser Ordnung vertrauen dürfen.
Unumstößliches Ziel ist es, den gesunden, standardgerechten typvollen Mops zu züchten und dadurch zum Erhalt der Rasse einen Beitrag zu leisten.
I. Allgemeines
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
1. Diese Ordnung für das Zuchtwesen ist Bestandteil der Satzung des CfdM.
2. Die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen ( VDH ) (Stand 15.04.2012, eingetragen beim Amtsgericht Dortmund am 27.07.2012) mit ihren Durchführungsbestimmungen sowie das internationale Zuchtreglement der F.C.I. sind für den CfdM verbindlich. Bestehen Auslegungsfragen in der vorliegenden Ordnung ist insbesondere auf das einschlägige Regelwerk des VDH ein Rückgriff möglich bzw. zu nehmen.
§ 2 Durchführungsbestimmungen
1. Um eine hohe Flexibilität im Bereich der Zucht zu erreichen, sind zu dieser Ordnung Durchführungsbestimmungen erlassen.
2. Für den Erlass von Durchführungsbestimmungen ist der Vorstand zuständig. Für ihre endgültige Wirksamkeit bedürfen sie der Bestätigung durch die nach dem Erlass nächstfolgende Mitgliederversammlung.
3. Die Durchführungsbestimmungen müssen den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen und können frühestens mit der Veröffentlichung im Mitteilungsorgan „Der Mops“ und / oder der Bekanntgabe per Newsletter oder auf der Homepage des CfdM Außenwirkung entfalten.
§ 3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
1. Zur Zuchtberatung stehen dem CfdM die Zuchtleitung und die Zuchtwarte zur Verfügung. Die Zuchtleitung besteht aus dem Zuchtleiter und dem Zuchtbuchführer. Die Aufgaben zwischen Zuchtleiter und Zuchtbuchführer werden unter beiden einvernehmlich festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten legt der Vorstand die Aufgabenverteilung fest.
Zu den Aufgaben der Zuchtleitung gehören insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Leitlinien dieser Ordnung, die Aus- und Fortbildung der Zuchtwarte, der Einsatz derselben, die Organisation und Durchführung der Zuchtzulassungsprüfungen, usw.
2. Der Zuchtleiter wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er ist Mitglied des Vorstandes. Er steht für alle Zuchtfragen zur Verfügung.
3. Der Zuchtbuchführer ist für die Führung des Zuchtbuches zuständig. Er leitet ggfs. die Zuchtbuchstelle. Ist er nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes, wird er durch den Vorstand bestellt.
4. Ausgebildete und geprüfte Zuchtwarte sind der verlängerte Arm der Zuchtleitung. Sie kontrollieren die Zucht vor Ort und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen, sind Ansprechpartner für die Züchter und insbesondere für die Abnahme der Zuchtstätten und Würfe zuständig.
Der Werdegang zum Zuchtwart ist einer gesonderten Ordnung für Zuchtwarte und deren Aus- und Fortbildung geregelt.
5. Weder Zuchtleiter oder Zuchtbuchführer noch die Zuchtwarte dürfe in eigener Sache sich Genehmigungen, etc. erteilen.
6. Zur Unterstützung der Zuchtleitung kann der Vorstand ein Gremium einsetzen. Dies bietet sich insbesondere an, wenn konkrete Vorhaben/Projekte erarbeitet und/oder betreut werden sollen.
7. Erfahrene Züchter sollen als Zuchtpaten einen Neuzüchter unterstützen. Neuzüchter können sich Zuchtpaten selbst aussuchen oder werden auf Nachfrage über die Zuchtleitung vermittelt. Als erfahren gilt, wer mindestens drei Würfe aufgezogen hat. Züchter können nicht verpflichtet werden, eine Patenschaft zu übernehmen. Jeder Züchter sollte eine solche Aufgabe als ein „Muss“ ansehen.
8. Die Aufgaben des Tierschutzbeauftragten des CfdM ergeben sich aus § 14 der Satzung.
9. Genehmigungen sind grundsätzlich im schriftlichen Verfahren zu beantragen und auch zu erteilen.
II. Zuchtvoraussetzungen
§ 4 Züchter
1. Das Zuchtrecht und die Beteiligung am Zuchtgeschehen stehen nur den vom CfdM als Züchter anerkannten Personen zu. Der Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung muss eine vom CfdM anerkannte Zuchtstätte haben. Der CfdM erkennt grundsätzlich die Zuchtstätten der innerhalb des VDH tätigen Kollegialvereine an.
2. Als Züchter im CfdM ist derjenige zugelassen, der
a) Mitglied des CfdM
und
b) Eigentümer oder Besitzer oder in Ausnahmefällen Mieter einer zuchtzugelassenen Hündin
ist und dem das Zuchtrecht gemäß Absatz 1 zusteht.
3. Der Züchter ist verpflichtet, bei der Teilnahme am Zuchtgeschehen vordergründig im Interesse der Rasse zu handeln, die Bestrebungen des CfdM zu fördern und die Regelungen dieser Ordnung für das Zuchtwesen, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung sowie das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Hundeverordnung und die sonstigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
4. Der Züchter verpflichtet sich, nur Rüden einzusetzen, die entsprechend dieser Ordnung über eine Zuchtzulassung verfügen. Seitens des CfdM werden Rüden als Zuchthunde anerkannt, wenn sie die geforderten Voraussetzungen für Zuchtrüden des CfdM erfüllen.
5. Die Gesundheit und das Wohlergehen der gehaltenen Hunde und der Nachzucht muss für jeden Züchter höchste Priorität haben.
6. Der CfdM erkennt auch Personen als Züchter an, wenn diese nicht Mitglied des Vereins ist, ansonsten jedoch alle Voraussetzungen eines ordentlichen Züchters erfüllen.
§ 5 Haltungs- und Aufzuchtbedingungen
1. Der Mops ist ein Gesellschafts- und Familienhund. Zwinger- und Käfig-/Boxenhaltung ist untersagt. Bei der Aufzucht von Welpen ist sicherzustellen, dass ausreichend Platz vorhanden und regelmäßiger Kontakt zum Züchter und dessen Umfeld gegeben ist. Es ist Hygiene und eine den Welpen angemessene Ernährung zu gewährleisten. Dies gilt grundsätzlich für alle vom Züchter gehaltenen Hunde.
Die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen obliegt den Zuchtwarten oder vom CfdM beauftragten Zuchtwarten sowie dem Tierschutzbeauftragten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Züchter den Beauftragten des CfdM Zutritt zu der Zuchtstätte zu gewähren.
2. Bevor ein Züchter mit seiner Mops – Zucht im CfdM beginnen darf, bedarf es der Besichtigung der Zuchtstätte durch einen Zuchtwart. Gleiches gilt, wenn durch den CfdM ein Züchter übernommen werden soll oder wenn ein Züchter einen Wohnsitzwechsel vornimmt. Eine erneute Besichtigung kann auch angezeigt sein, wenn bei einem Züchter eine Zuchtpause von mehr als fünf Jahren eingetreten ist.
Hält der Zuchtwart eine angemessene Änderung der Haltungs- und Aufzuchtbedingungen im Sinne von Abs. 1 für erforderlich, hat der Züchter diese innerhalt einer gesetzten Frist zu erfüllen.
3. Bei mehr als zwei Zuchttieren (Hündinnen) – rasseunabhängig – ist der Züchter in der Regel verpflichtet, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 a Tierschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 12.2.1.5. und 12.2.1.5.1 TierSchVwV eine Genehmigung der für den Wohnsitz des Züchters zuständigen Behörde einzuholen. Die Bescheinigung ist dem zuständigen Zuchtwart des CfdM bei Aufforderung vorzulegen.
4. Verstöße gegen die unter 1. und 2. genannten Vorgaben können durch Maßnahmen nach §§ 28, 29 geahndet werden.
§ 6 Zwingername / Zwingernamensschutz
1. Jeder Züchter, der nicht im Besitz eines zugelassenen Zwingernamens ist, muss vor seinem ersten Wurf einen eigenen Zwingernamen – Zuname für die in seiner Zuchtstätte gezüchteten Hunde – bei der CfdM - Zuchtbuchstelle beantragen. Im CfdM wird nur unter international geschützten Zwingernamen gezüchtet, ausgenommen sind die Zuchtstätten, die bis zum 31.12.2013 ausschließlich über einen national geschützten Zwingernamen verfügen und keinen internationalen Schutz erreichen können. Der internationale Zwingernamensschutz geht dem nationalen Schutz vor.
Bei Antragstellung erhält der Antragsteller zeitnah Informationsunterlagen des CfdM.
2. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrages auf Zwingernamensschutz ist die nachgewiesene Volljährigkeit des Bewerbers, die Besichtigung der Zuchtstätte durch einen Zuchtwart und der Nachweis seitens des Bewerbers, dass er an mindestens einem Züchterseminar, das vom CfdM, dem VDH e. V. oder einem anderen VDH – Mitgliedsverein ausgerichtet wurde, teilgenommen hat. In Ausnahmefällen können auch Seminare z. B. von Industriefirmen anerkannt werden. Diesbezüglich sollte mit der Zuchtleitung Rücksprache geführt werden.
3. Mit dem Antrag sind drei Namen nach Priorität zur Auswahl zu stellen.
4. Der internationale Zwingernamensschutz erfolgt durch die Federation Cynologique International ( F.C.I.). Der CfdM reicht den Antrag über den VDH nach eigener Prüfung ( vgl. hierzu zuvor Abs. 2 ) weiter.
5. Die Benutzung eines Zwingernamens kann der Berechtigte jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle aufgeben. Es darf jedoch dann für die Rasse Mops kein anderer Name für diesen Züchter geschützt werden.
6. Der Zwingernamensschutz erlischt mit dem Tod des Züchters, sofern Erbberechtigte nicht die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragen. In der Bestandsliste des CfdM wird bei inaktiven Züchtern längstens 10 Jahre der Name geführt.
7. Für Züchtergemeinschaften wird durch den CfdM ein Antrag auf Zwingernamensschutz nur dann bearbeitet, wenn für kein Mitglied der Gemeinschaft bereits ein Zwingernamen geschützt ist oder aber ein entsprechender schriftlicher Verzicht ( vgl. Abs. 5 ) vorliegt und die Löschung erfolgt ist. Für Züchtergemeinschaften bedarf es der Festlegung einer Adresse als Zuchtstätte. Bei Auflösung der Gemeinschaft kann nur ein Mitglied / Partner den Zwingernamen weiterführen.
§ 7 Zuchtmiete
Das Mieten einer Hündin zu Zuchtzwecken ist eine Ausnahme. Es bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen Vermieter und Mieter und der Genehmigung durch die Zuchtleitung. Die Hündin muss spätestens ab dem 24. Tag nach dem Belegen bis zur Wurfabnahme im unmittelbaren und ständigen Besitz des Mieters sein.
§ 8 Fortbildung des Züchters
Im Interesse der Rasse ist es erwünscht, dass sich jeder Züchter kontinuierlich fortbildet. Der CfdM bietet entsprechende Möglichkeiten an.
§ 9 Anforderungen an die Zuchthunde
1. Im CfdM darf nur mit ausdrücklich zur Zucht zugelassenen Hunden gezüchtet werden. Alle in der Zucht eingesetzten Hunde müssen eine Zuchtzulassungsprüfung absolvieren. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung und die Durchführung der Prüfung sind in den Durchführungsbestimmungen „Zuchtzulassungsprüfung“ geregelt.
2. Ein Zuchthund muss grundsätzlich
a) hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen veterinärmedizinisch untersucht und ggfs. ausgewertet sein,
b) eine Phänotyp- und eine
c) Verhaltensbeurteilung
absolviert haben.
3. Jeder Zuchthund muss mit seinem DNA – Status ( genetischen Fingerabdruck ) in der DNA – Datenbank des CfdM erfasst sein, für eventuelle spätere Untersuchungen ist Blut für eine Blutdatenbank zur Verfügung zu stellen.
4. Das Mindestalter für einen Zuchteinsatz beträgt beim Rüden 12 Monate. Für den Einsatz von Deckrüden kann eine eingeschränkte Anzahl bestimmt werden.
5. Das Mindestalter bei der Hündin für einen ersten Zuchteinsatz beträgt 18 Monate mit einer Karenzzeit von 2 Wochen.
6. Das Höchstalter ist für Hündinnen auf die Vollendung des 8. Lebensjahres begrenzt, für Rüden unbegrenzt.
7. Bei Hündinnen, die zwei Würfe durch Schnittgeburt ( Kaiserschnitt ) zur Welt gebracht haben, erlischt die Zuchtzulassung automatisch.
§ 10 Zuchtausschluss
1. Generell nicht zur Zucht zugelassen sind Hunde, die einen der nachfolgenden Fehler aufweisen:
a) Angeborene Taubheit oder Blindheit,
b) Hasenscharte oder Spaltrachen,
c) Kieferanomalien ( z. B. deutlicher Vor- oder Rückbiss, Kreuzbiss ),
d) mittlere oder schwere Hüftgelenksdysplasie,
e) Ellenbogendysplasie mit Grad III,
f) Epilepsie,
g) Kryptorchismus oder Monorchismus,
h) generalisierende Demodikose,
i) erblich bedingte Augenerkrankungen ( z. B. Entropium, Ektropium, PRA),
j) erhebliche Wesensschwäche, insbesondere Aggressivität,
k) Skelettdeformationen jeglicher Art ( z. B. Knickrute, Keilwirbel ).
l) Patellaluxation Grad 1 oder schlechter.
Soweit für einzelne „Fehler“ nach allgemeiner Erkenntnis einzelne Graduierungen festgelegt sind( s. HD ), sind entsprechend dieser Graduierungen die Zuchtstrategien zu entwickeln. Dabei muss immer die Gesamtpopulation in Betracht gezogen werden.
2. Hunde, bei denen erst nach einer Zuchtzulassung ein zuvor genannter Fehler auftritt oder bei denen über die Nachtzuchtkontrolle bekannt wird, dass sie Träger für eine entsprechende Vererbung sein können bzw. sind, kann die Zuchtzulassung entzogen werden. Wenn festgestellt wird, dass der Besitzer sich den Zugang zur Zuchtzulassungsprüfung unter falschen Angaben erschlichen hat oder sich herausstellen sollte, dass die Abstammungsangaben zum Hund nicht den Tatsachen entsprechen, ist die Zuchtzulassung zu entziehen.
§ 11 Anerkennung ausländischer Zuchthunde
Im Ausland stehende Rüden mit F.C.I. – Pedigree oder F.C.I. anerkanntem Pedigree bedürfen nicht der Zuchtzulassungsprüfung, soweit sie in dem jeweiligen Heimatland nicht gefordert ist. Der Einsatz ausländischer Rüden bedarf vor dem ersten Deckakt der Genehmigung durch die Zuchtleitung. Als Mindestvoraussetzungen sollten die gesundheitlichen Unbedenklichkeitsatteste, die auch ein Hund im Inland haben muss, vorliegen. Außerdem sollte dieser Rüde grundsätzlich ein Mindestalter von 20 Monaten haben und mit seinem DNA – Status erfasst werden.
Eine Genehmigung entfällt, wenn der im Ausland stehende Rüde in Deutschland nach Absolvierung einer Zuchtzulassungsprüfung seine Zuchtzulassung erhalten hat.
§ 12 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde
1. Hunde, die aus einer problembehafteten Verpaarung ( vgl. z. B. § 10 Abs. 1 ) entstammen, kann eine Zuchtverwendung untersagt werden. Dies kann bereits in der Ahnentafel aufgeführt werden.
2. Hunde, die eine Zuchtzulassung besitzen und bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die angegebenen Abstammungsangaben nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, verlieren automatisch ihre Zuchtzulassung. Für die Nachkommen von diesen Hunden bedarf es der Einziehung der Ahnentafeln und ggfs. der Berichtigung. Die Nachzucht kann nur dann ihre Zuchtzulassung behalten, wenn die Elterntiere nachweislich auch die Bedingungen dieser Zuchtordnung erfüllt hätten und es sich nicht um eine problembehaftete Verpaarung gehandelt hätte.
3. Hunde, die bei der Wurfabnahme, mit einem Zuchtverbot auf den Ahnentafeln versehen werden, es sei diesen Zuchtverbot würde wieder aufgehoben.
§ 13 Zucht mit Hunden aus nicht kontrollierter Zucht
1. Unter nicht kontrollierter Zucht ist die Zucht zu verstehen, die nicht unter der Kontrolle des Dachverbandes VDH e. V. ( dessen Mitgliedsvereine ) bzw. im Ausland unter dem jeweiligen der F.C.I. angehörigen Dachverband oder eines Dachverbandes ( Kennelclub) eines Vertragspartners der F.C.I. erfolgt ist.
2. Hunde aus nicht kontrollierter Zucht können im CfdM Zuchtverwendung finden. Die Nachzucht wird in einem entsprechenden Register als Anhang zum Zuchtbuch geführt. Die Nachzucht kann erst eine Ahnentafel erhalten, wenn über drei Generationen lückenlos der Nachweis einer kontrollierten Zucht erbracht ist.
3. Hunde aus nicht kontrollierter Zucht können nach einer Phänotypisierung mit einer Registernummer in den Anhang zum Zuchtbuch (Register) aufgenommen werden. Die Phänotypisierung setzt ein Mindestalter von 15 Monaten voraus.
III. Durchführung der Zucht
§ 14 Zuchtregeln
Die Zuchtregeln ( z. B. Anforderungen an die Verpaarung, Häufigkeit der Verpaarung, etc. ) sind in den Durchführungsbestimmungen „Zuchtstrategie“ geregelt.
§ 15 Inzucht / Inzest
1. Grundsätzlich sollte bei einer Verpaarung berücksichtigt werden, dass der Inzuchtkoeffizient so gering wie möglich ist. Der Züchter hat sich deshalb vor der Paarung über den sich für die Paarung ergebenden Inzuchtkoeffizienten zu informieren. Bei einer Inzucht innerhalb der ersten beiden Vorfahrensgenerationen der zu verpaarenden Hunde ( Eltern- und / oder Großelterngeneration ) darf eine Verpaarung nur mit Genehmigung der Zuchtleitung erfolgen.
2. Inzestverpaarung ( Eltern – Kind / Vollgeschwister ) hat grundsätzlich zu unterbleiben. Auf einen begründeten schriftlichen Antrag an die Zuchtleitung kann der Vorstand eine Ausnahmegenehmigung für eine Halbgeschwisterverpaarung erteilen.
§ 16 Häufigkeit der Zuchtverwendung
1. Hündinnen dürfen innerhalb von 12 Monaten einen Wurf haben.
2. Bei Hündinnen, die einen Wurf mit mehr als sechs Welpen hatten, ist zum Schutz der Hündin eine Zuchtpause von mindestens 15 Monaten einzuhalten.
3. Für die Berechnung von Fristen ist jeweils der Decktag maßgeblich. Es kann maximal eine Karenz von 14 Tagen in Anspruch genommen werden.
4. Die Verwendung einer Zuchthündin über das Höchstalter hinaus ( vollendetes 8. Lebensjahr ) bedarf der Genehmigung der Zuchtleitung.
5. Hündinnen dürfen maximal fünf Würfe zur Welt bringen. Vor dem geplanten fünften Wurf und bei der geplanten Zuchtverwendung im achten Lebensjahr bedarf es vor dem Einsatz einer veterinärärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
6. Hündinnen dürfen in einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden. In Zweifelsfällen kann ein Abstammungsgutachten gefordert werden ( vgl. auch § 17 ).
§ 17 Gleichzeitige Zuchtvorgänge
Gleichzeitige Zuchtvorgänge dürfen nur mit maximal drei Hündinnen durchgeführt werden. Als gleichzeitig gilt, wenn zwischen den Belegtaten der Hündinnen weniger als vier Wochen liegen. Die Zuordnung zum jeweiligen Muttertier und eine optimale Betreuung jedes einzelnen Hundes / Wurfes müssen gewährleistet sein. In Zweifelsfällen kann die Zuchtleitung ein Abstammungsgutachten verlangen. Die Kosten gehen zu Lasten des Züchters. Züchtet ein Züchter verschiedene Rassen, so kann der CfdM hinsichtlich der Anzahl von Zuchtvorgängen bei der Rasse Mops Vorgaben erteilen.
Gleiches gilt, wenn unter einer Wohnadresse zwei verschiedene Zuchtstätten beherbergt sind und eine gegenseitige Betreuung vorgesehen ist.
§ 18 Künstliche Besamung
Die künstliche Insemination soll nur in Ausnahmefällen Anwendung finden. Sie ist nur zulässig, wenn der Rüde bereits auf natürlichem Wege gedeckt hat und die Hündin auf natürlichem Wege belegt wurde.
Jede künstliche Insemination bedarf es der Genehmigung der Zuchtleitung.
§ 19 Genehmigungsbedürftige Verpaarungen
Soweit Genehmigungen für eine Verpaarung notwendig sind, sind die schriftlich begründeten Anträge mit ausreichend zeitlichem Vorlauf zu stellen. Eine Durchführung ist erst möglich, wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt. Die Zuchtleitung muss die Möglichkeit haben, ein Fachgremium anzuhören bzw. einen Vorstandbeschluss herbeizuführen.
§ 20 Pflichten des Rüdenhalters
1. Er hat sich vor dem Einsatz seines Rüden davon zu überzeugen, dass die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen erfüllt. Ferner ist vor dem Deckakt zu prüfen, dass keine verbotene Verpaarung in Bezug auf den PDE-Genstatus vorliegt.
2. Er hat nach dem Deckakt eine Deckbescheinigung zu erteilen. Hierfür ist das entsprechende Formular des CfdM zu verwenden.
3. Er hat ein Deckbuch ( Deckliste ) für jeden einzelnen gehaltenen Deckrüden gesondert zu führen.
4. Auf Verlangen hat er die vollständige Deckliste dem CfdM vorzulegen.
§ 21 Deck- und Wurfmeldung
Der Züchter ist verpflichtet, der Zuchtbuchstelle mit den entsprechenden Formularen (Deckbescheinigung / Wurfmeldeschein )
a) den Deckakt binnen acht Tagen
sowie
b) den jeweiligen Wurf binnen drei Tagen nach dem Wurfdatum
zu melden.
§ 22 Wurfbesichtigung und Wurfabnahme
1. Bei Erstzüchtern hat innerhalb der ersten Woche nach dem Wurfdatum eine Wurfbesichtigung durch den Zuchtwart zu erfolgen. Bei übergroßen Würfen – mehr als sechs Welpen - oder bei mehreren gleichzeitigen Zuchtvorgängen entscheidet die Zuchtleitung, ob es einer frühen ersten Wurfbesichtigung bedarf.
2. Die reguläre Wurfabnahme erfolgt frühestens in der 9. und spätestens in der 12. Lebenswoche. Der Züchter hat dem Zuchtwart Einblicke in die Zuchtstätte ( auch betreffend die Zucht eventuell anderer Rassen ) zu gewähren und ist verpflichtet, begehrte, berechtigte Auskünfte zu erteilen.
3. Zum Zeitpunkt der Wurfabnahme müssen die Welpen
a) mindestens einmal SHLP geimpft sein ( Nachweis durch Impfbescheinigung),
b) mit einem Transponder ( Mikrochip ) nach ISO 11784 versehen sein - der Chip ist durch einen Tierarzt im linken Hals-/Nackenbereich zu implantieren-,
c) ein Mindestgewicht von annähernd 2000 Gramm aufweisen.
4. Sind Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, bedarf es einer erneuten Wurfabnahme. Diese kann sich auch nur auf einzelne Welpen beziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht erfüllen. Für den Nachweis des Gewichtes wird die Bestätigung durch einen niedergelassenen Tierarzt als ausreichend erachtet.
5. Die Wurfbesichtigung und Wurfabnahme wird durch den Zuchtwart in einem Bericht festgehalten. Eine Mehrfertigung des Berichtes erhält der Züchter. Ist der Züchter mit dem Bericht nicht einverstanden, hat er dies unmittelbar auf dem Bericht anzugeben.
6. Die Kosten der Erstbesichtigung und der regulären Wurfabnahme sind in den Ahnentafelgebühren enthalten. Zusätzliche Besichtigungen oder Wurfabnahmen gehen zu Lasten des Züchters.
7. Der Züchter kann nach Rücksprache mit der Zuchtleitung seinen Zuchtwart frei wählen.
8. Weitere Regelungen sind ggfs. in Durchführungsbestimmungen festgehalten.
§ 23 Abgabe der Welpen
1. Die Abgabe der Welpen ist frühestens nach der Wurfabnahme möglich. Die Welpen müssen zum Abgabezeitpunkt ein Mindestgewicht von ca. 2000 Gramm aufweisen.
2. Eine Veräußerung und / oder Abgabe von Welpen zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder an einen gewerblichen Hundehandel oder zum Beispiel zu Tierversuchszwecken ist untersagt. Der Verstoß gegen die vorgenannte Vorgabe kann mit einem Ausschluss aus dem CfdM geahndet werden.
IV. Zuchtbuch / Ahnentafel
§ 24 Eintragungen in das Zuchtbuch
1. Der Antrag auf Eintragung eines Wurfes in das Zuchtbuch des CfdM ist an die Zuchtbuchstelle zu richten.
2. Dem Antrag auf Eintragung sind beizufügen:
a) der Wurfabnahmebericht ( evtl. auch Besichtigungsbericht ),
b) die Originalahnentafel der Mutterhündin,
c) eine Ablichtung der Deckbescheinigung,
d) Ablichtung der Vor- und Rückseite der Ahnentafel des Deckrüden,
e) die tierärztliche Bescheinigung oder die Mitteilung des Zuchtwartes über Normal – oder Schnittgeburt,
f) ggfs. einzelne Bescheinigungen / Atteste.
3. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn eine Abnahme des vollständigen Wurfes erfolgt ist.
4. Der Wurf wird auf der Ahnentafel mit der Anzahl der geborenen Welpen ( lebend und tot ) vermerkt.
5. Die Erfassung des Wurfes erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Der erste Mops – Wurf wird beim Rufnamen mit dem Buchstaben A, der zweite mit dem Buchstaben B usw. erfasst. Der Zwinger-/Zuchtstättenname ist Zuname.
6. Die Erfassung im Zuchtbuch und die Zuordnung der Zuchtbuchnummer erfolgt ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge, wobei zunächst die Rüden und dann die Hündinnen erfasst werden.
7. Namenswiederholungen dürfen nur im Abstand von mindestens 20 Jahren erfolgen, andernfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sich die Namen deutlich von einander unterscheiden.
8. Die Zuchtbuchstelle ( Zuchtbuchführer ) ist berechtigt, ungeeignet erscheinende Namen abzulehnen.
§ 25 Zuchtbuch
1. Das Zuchtbuch des CfdM unterteilt sich in die Bereiche „Zuchtbucheintragungen“, „Register“ und „Zuchtzulassung“. Es umfasst jeweils das Geschäftsjahr und wird jährlich in limitierter Auflage herausgegeben.
2. Im Zuchtbuch des CfdM werden alle im CfdM gefallenen Mopswürfe eines Geschäftsjahres in zeitlicher Reihenfolge erfasst.
3. Das Register ist zum Zwecke der Erfassung wie folgt unterteilt, in
a) Hunde aus nicht kontrollierter Zucht „NZ“
b) Nachzucht nach Hunden mit mindestens einem Elternteil „NZ“ > WZ.
Jede Unterteilung wird in fortlaufender nummerischer Reihenfolge mit dem jeweiligen Zusatz geführt ( Beispiel: Reg 001/13 Ü oder Reg. 001/13 NZ ).
zu a) - Reg. ……/…. NZ -
In diesem Unterregister werden die Hunde erfasst, deren Vorfahren nicht anerkannt sind bzw. aus nicht kontrollierter Zucht entstammen. Die Erfassung setzt eine Phänotypüberprüfung durch einen anerkannten Zuchtrichter voraus.
Zu b) - Reg. …../…. WZ -
Dieses Unterregister ist eingerichtet für Würfe, bei denen mindestens ein Elterntier nicht aus kontrollierter Zucht entstammt. Die Abstammungsnachweise weisen nur die Daten auf, die auf kontrollierte Zucht zurückgehen, alle anderen Felder sind ohne Eintrag.
4. Im Bereich „Zuchtzulassung“ werden alle Hunde erfasst, die in einem Geschäftsjahr die Zuchtzulassung erhalten haben. Die Auflistung erfolgt getrennt nach Geschlechtern. Der Verlust einer Zuchtzulassung wird ebenfalls gelistet.
5. Der VDH erhält jährlich zwei Exemplare des Zuchtbuches.
6. Mitglieder und Interessierte können das Zuchtbuch käuflich erwerben.
7. Für in dem betreffenden Geschäftsjahr aktive Züchter besteht die Pflichtabnahme mindestens eines Exemplars des Zuchtbuches. Die Gebühr für dieses Zuchtbuch wird mit der Gebührenrechnung für den ersten Wurf in Rechnung gestellt.
§ 26 Eintragungssperre für das Zuchtbuch
1. Eintragungssperre besteht für:
a) alle Welpen, für deren Züchter das Zuchtbuch gesperrt ist,
b) alle Hunde, die von einem Rüden einer anderen Rasse abstammen,
c) alle Hunde, deren Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
2. Für Nachzucht von Hunden, die in Deutschland wegen zuchtausschließender Fehler keine Zuchtzulassung erhalten haben oder denen aus bestimmten Gründen die Zuchtzulassung entzogen wurde ( z. B. 2 Schnittgeburten ) und die im Ausland in der Folge in der Zucht verwendet wurden, kann die Eintragung im Zuchtbuch des CfdM – Register – abgelehnt werden.
§ 27 Ahnentafel
1. Die Ahnentafel ist ein Auszug des Zuchtbuches des CfdM mit mindestens drei aufgeführten Ahnengenerationen. Sie ist der Abstammungsnachweis des Hundes, deren Identität mit den Zuchtbucheintragungen von der Zuchtbuchstelle gewährleistet wird. Die Ahnentafel sind mit den Signets des VDH und der F.C.I. versehen.
2. Ahnentafel und Hund gehören zusammen.
3. Die Ahnentafel bleibt im Eigentum des CfdM. Der CfdM kann nach dem Tod eines Hundes die Rückgabe verlangen.
4. Besitzrecht an der Ahnentafel haben
a) der Eigentümer des Hundes,
b) der Mieter einer Hündin für die Dauer der Mietzeit und
c) der Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses.
5. Für die Dauer einer Zuchtbuchsperre kann die Ahnentafel eingezogen werden.
6. Bei Verkauf von Hunden in das Ausland ist durch den VDH eine Auslandsanerkennung auszustellen. Der VDH bestätigt hierin, dass der CfdM Mitglied des VDH e.V. und damit Mitglied der F.C.I. ist. Die hierdurch entstehenden Kosten dürfen dem Welpenkäufer nicht berechnet werden.
7. Verlorengegangene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Der Verlust und die entsprechende Erklärung sind im Mitteilungsorgan zu veröffentlichen. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Zusatz „Zweitschrift“ tragen.
8. Ein Eigentumswechsel ist auf der Ahnentafel zu vermerken.
V. Zuchtverstöße und Rechtsfolgen
§ 28 Zuchtverstöße
1. Als Zuchtverstöße sind alle Zuchtmaßnahmen anzusehen, die nicht im Einklang mit dieser Ordnung oder mit Anordnungen und Entscheidungen der Zuchtleitung oder mit Bestimmungen der Dachverbände VDH und F.C.I. stehen. Auch die Missachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften stellt einen Zuchtverstoß dar und ist zu ahnden.
2. Die Überwachung der Einhaltung der Zuchtvorschriften obliegt der Zuchtleitung und den Zuchtwarten, sowie dem Tierschutzbeauftragten. Für jedes Mitglied sollte es im Interesse einer kontrollierten Zucht eine Selbstverständlichkeit und Pflicht sein, bekannt gewordene Verstöße der Zuchtleitung mitzuteilen.
3. Grundsätzlich können für Würfe, die nicht nach den Bestimmungen des CfdM gezüchtet wurden, erhöhte Eintragungsgebühren erhoben werden. Diese Gebühren sind unabhängig von eventuellen Maßnahmen nach § 28. Die Festlegung der Gebührenhöhe erfolgt in der Ordnung für Beiträge, Gebühren und Spesen.
§ 29 Vereinsstrafen
1. Die möglichen Vereinsstrafen sind in § 9 Abs. 2 der Satzung aufgeführt.
Für den Zuchtbereich kommen daneben oder allein bei Zuchtverstößen insbesondere eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen in Betracht:
a) Belehrung
b) Verwarnung
c) befristete oder dauerhafte Zuchtsperre
d) befristete oder dauerhafte Zuchtbuchsperre
e) befristetes oder dauerhaftes Zuchtverbot
f) befristete oder dauerhafte Zwingersperre
g) Entziehung der Zuchtzulassung eines Hundes.
2. Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 3 bis 6, sowie § 15 der Satzung entsprechend.
3. Nach Bestandskraft einer Entscheidung ist diese im Mitteilungsorgan „Der Mops“ zu veröffentlichen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 30 Gebühren
Für einzelne Leistungen kann der CfdM Gebühren erheben. Die Gebühren sind in der Ordnung für Beiträge, Gebühren und Spesen aufgeführt. Bei den Gebührensätzen kann nach Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft unterschieden werden. Für Nichtmitglieder darf maximal der zweifache Gebührensatz erhoben werden.
§ 31 Allgemeinbestimmungen
1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
3. In dringenden Fällen ist der Vorstand ermächtigt, notwendige Änderungen, die sich z. B. aus der Zugehörigkeit zum VDH ergeben können, oder aus kynologischen Gründen keinen Aufschub dulden, vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Durchführungsbestimmungen zu dieser Zuchtordnung.
4. Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
5. Diese Ordnung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Zuchtordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 02. November 2013 in Titisee – Neustadt beschlossen.
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